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[Christian Gottfried Nicolaus Gesterding:] Bestimmung der Frage: Ob und in wie ferne, ausser den Kindern, auch die übrigen Erben, Legatarien und Cessionarien einer Ehefrauen sowohl nach Römischen oder gemeinen als nach Pommerschen Rechten, besonders aber in Rücksicht der Königlich-Schwedisch-Pommerschen Klassifikations-Ordnung, sich desjenigen Vorzugs erfreuen können, so denen Ehefrauen mit dem Ehegelde bey entstandenem Konkurs über das Vermögen Ihrer Ehemänner zugeordnet worden [tr. Greifswald 1772].
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